Die Organspende
In den europäischen Ländern ist die Organspende und Transplantation in ihren Grundprinzipien einheitlich geregelt. Der Hirntod ist als der Zeitpunkt des Todes akzeptiert, ab dem eine Organentnahme zulässig ist, sofern sie gestattet ist.
Hinsichtlich des Einverständnisses zur Organentnahme gibt es die Widerspruchslösung und die Zustimmungslösung.
- Widerspruchslösung: Wenn der Organentnahme zu Transplantationszwecken durch den Verstorbenen zu Lebzeiten nicht widersprochen wurde ist sie nach dem Tod zulässig.
- Zustimmungslösung: Die Organentnahme zu Transplantationszwecken nach dem Tod ist zulässig, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten ihr zugestimmt und es dokumentiert hatte (enge Zustimmungslösung) oder wenn keine Entscheidung dokumentiert ist und die nächsten Angehörigen dem mutmaßlichen letzten Willen und Wünschen des Verstorbenen entsprechend stellvertretend zustimmen (erweiterte Zustimmungslösung).
Bei der Organspende und Transplantation gibt es länderübergreifende, eng zusammenarbeitende Organisationen. Neben der Organvergabe sind sie für die Kommunikation der Zentren untereinander und die Qualitätssicherung zuständig. Für die Benelux-Staaten, Deutschland, Österreich, Kroatien, Ungarn und Slowenien ist die Organisation Eurotransplant zuständig.